Vorstand & Satzung Verein

„Offener TV-Kanal Bielefeld e. V.“, dieser Verein steht für Medien und Bildung.

Zuletzt gewählt auf der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2025, setzt sich unser Vorstand aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen. In regelmäßigen Sitzungen engagieren sie sich für die Weiterentwicklung des Vereins.

Der Vorstand ist ein nahbares Planungs- und Kontrollgremium. Er ist erreichbar und offen für Anregungen und Ideen.

Die täglichen Geschäfte des Vereins werden von Dirk Rehlmeyer verwaltet und koordiniert, der als Geschäftsführung eingesetzt ist.

Die Ziele des Vereins werden von den Mitgliedern, dem Vorstand, der Geschäftsführung und den Mitarbeitenden zusammen verwirklicht.

Die Vorstandsmitglieder (von links nach rechts):

  • Dirk Rehlmeyer (als Geschäftsführer)

  • Sandra Ascheberg

  • Benjamin Hanke

  • Jan M. Böske (2. Vorsitzender)

  • Marco Klomfas

  • Aaron Scheer (1. Vorsitzender)

  • Sarah Täuber

  • Jörg Pape (nicht auf dem Bild)

SATZUNG DES VEREINS

Die nachstehende Satzung wurde am 14. Mai 2025 in Bielefeld von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(1) Der Name des Vereins ist “Offener TV-Kanal Bielefeld e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist dort mit der Nummer VR 3324 in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung mit dem Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit unter Verfolgung inklusiver Prinzipien.

Der Verein will eine gleichberechtigte Teilhabe Aller am gesellschaftlichen Leben und eine humane Entfaltung von Kommunikationskultur, Bildung und Kultur im Sinne der Chancengleichheit und des Gemeinwohls.

Der Verein wird sich mit besonderem Nachdruck darum bemühen, daß sich alle Gruppen an der gesellschaftlichen Kommunikation aktiv beteiligen und das demokratische Potential der Medien für ihre kulturell-kommunikativen Bedürfnisse und Interessen nutzen können.

(3) Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Verbreitung neuer mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Bielefeld, insbesondere durch nicht kommerzielle
a) Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge mit dem Ziel, allen Schichten die Teilhabe am öffentlichen Rundfunk sowie von Veröffentlichungen im Internet zu ermöglichen, namentlich durch Bereitstellung oder Vermittlung aller dafür erforderlichen technischen, räumlichen und personellen Leistungen;

b) Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen unter der Zielsetzung überparteilicher politischer Bildung, und zwar auch unabhängig von der Verbreitung;
c) Erarbeitung, Konzeption und Durchführung von kulturellen, sozialen und pädagogischen Veranstaltungen;
d) Dokumentation und Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslands.

(4) Generelle Richtschnur des pädagogischen Handelns ist die Erschließung der Medien für Kommunikation, Bildung und Kultur, um sie als Ausdrucks-, Erfahrungs- und Gestaltungsmittel zu verwenden.
Der Verein versteht sich dabei auch als Vertreter jener Interessen und pädagogischen Belange, die von Ökonomie und Politik nicht ausreichend berücksichtigt werden, wie die Bedürfnisse und Erwartungen von Kindern und Jugendlichen, von alten Menschen, aber auch von anderen sozial oder kulturell Benachteiligten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2)
 Im Rahmen der vorgenannten Mittelverwendung ist es zulässig, dass der Verein juristische Untergliederungen gründet oder sich an anderen juristischen Personen beteiligt, sofern diese satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen und dies nicht dem Zweck des Vereins aus sonstigen Gründen zuwiderläuft.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (mit einer Stimme) werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluß dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dies sind insbesondere: Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Ist eine hauptamtliche Geschäftsleitung bestellt, ist diese beratendes Mitglied des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
– Wahl des/der Versammlungsleiters/in für die Mitgliederversammlung
– Beschlußfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
– Entscheidung über Satzungsänderungen
– Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbereichs des Vorstandes
– Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung in Text- oder Schriftform einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Sollte eine Pattsituation entstehen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Sollte danach immer noch keine Entscheidung zustande kommen wird gelost. Anträge auf Satzungsänderungen sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. Der Vorstand wird erweitert um mindestens ein nicht zeichnungsberechtigtes 
Vereinsmitglied als Beisitzende.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandsgremiums bestimmt die Mitgliederversammlung, der Vorstand kann durch Beisitzende erweitert werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende(n) und eine/n stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sowie die Beisitzende(n). Beisitzende sind im Vorstandsgremium gleichberechtigt stimmberechtigt, bei Pattsituationen entscheidet der/die Vorsitzende. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Beisitzenden ist zulässig.

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB obliegt dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen im 4 Augen Prinzip.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied oder einen Dritten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Alltagsgeschäft für den Verein zu ermächtigen.

(3) Der Verein sieht sich dem Datenschutz verpflichtet, die Details regelt die Nutzungsordnung.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit und Schwerbehinderung (auch bei Gleichstellung mit Schwerbehinderung) einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung des Beitrages erkennen.

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von zwei Monaten vom Tage der Mitteilung des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend ist und der
Auflösungsbeschluß mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Mitgliederversammlung bestellt auch die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.